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   RG, 29.03.1912 - Rep. VII. 48/12   

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https://dejure.org/1912,176
RG, 29.03.1912 - Rep. VII. 48/12 (https://dejure.org/1912,176)
RG, Entscheidung vom 29.03.1912 - Rep. VII. 48/12 (https://dejure.org/1912,176)
RG, Entscheidung vom 29. März 1912 - Rep. VII. 48/12 (https://dejure.org/1912,176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Verstößt es gegen die guten Sitten, wenn sich ein Gläubiger, der sich, gleich den übrigen Gläubigern, mit dem Schuldner auf einen bestimmten Prozentsatz verglichen hat, hinterher vom Schuldner Zahlung des ganzen Restes seiner Forderung versprechen läßt? Rechte des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sittenwidrige Handlung; Drohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 79, 194
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    bb) Der Bundesgerichtshof geht allerdings - ebenso wie schon das Reichsgericht (RGZ 79, 194, 197) - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der durch Irreführung oder mangelnde Aufklärung zum Abschluß eines Vertrages bestimmte Vertragspartner neben einer möglichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch die Rückgängigmachung des Vertrages unter den Voraussetzungen der culpa in contrahendo oder einer deliktsrechtlichen Anspruchsnorm verlangen kann.
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 214/83

    Unzulässigkeit einer AGB-Bestimmung, durch die das Recht des Bürgen, sich auf

    Wenn der Gläubiger die sich daraus ergebenden Nachteile dem Bürgen aufbürdet, kann darin kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden, zumal dem Bürgen die Arglisteinrede nach §§ 853, 768 Abs. 1 Satz 1 BGB verbleibt, wenn der Gläubiger bei Abschluß des Kreditvertrags eine unerlaubte Handlung begangen hat (vgl. RGZ 79, 194, 197; MünchKomm/Pecher § 770 Rdn. 4).
  • BGH, 11.05.1979 - V ZR 75/78

    Rechtsstellung des durch rechtswidrige Drohung zum Abschluß eines Vertrages

    Die Vorschriften des Anfechtungsrechts stellen sich nicht als eine Spezialregelung im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung dar (BGH, Urteil vom 31. Januar 1962, aaO.; so auch schon RGZ 79, 194, 197; 84, 131, 133 für das Verhältnis zum Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung; vgl. auch Schubert, AcP 168, 470, 504 ff.; teilweise kritisch Medicus, JuS 1965, 209 und Liebs, AcP 174, 26), sondern schützen die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung, und zwar unabhängig vom Eintritt eines Schadens.

    Es sind keine Gründe ersichtlich, Drohung und Täuschung insoweit unterschiedlich zu behandeln (so auch RGZ 79, 194, 197 für den aus einer Drohung erwachsenen deliktischen Anspruch).

    Für sie gilt nicht (auch nicht analog) die Jahresfrist den § 124 BGB (a.A. MünchKomm/Kramer, BGB , § 123 Rdn. 30 und Palandt/Heinrichs, aaO., § 276 Rdn. 6 b cc, die eine solche Einschränkung vorschlagen.) Es ist anerkannten Rechts, dass deliktische Schadensersatzansprüche anstatt der Anfechtung und insbesondere auch nach Ablauf der Frist des § 124 BGB erhoben werden können (BGH, Urteil vom 31. Januar 1962, aaO.; RGZ 79, 194, 197; 849 131, 133), mithin sogar nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Verweigerung der Vertragserfüllung berechtigen (§ 853 BGB ).

  • OLG Saarbrücken, 14.12.2004 - 4 U 478/02

    Vermittelter Eigentumswohnungskauf zur Kapitalanlage: Haftung des Verkäufers für

    Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall eine Anfechtung nicht in Betracht kommt, etwa weil es an der erforderlichen Arglist fehlt (vgl. RGZ 79, 194 (197); BGH, NJW 1962, 1197 (1198); NJW 1968, 986; NJW 1969, 1625; NJW 1974, 849; NJW 1979, 1983; BGH, NJW 1998, 302 (303)).
  • BGH, 29.01.1969 - IV ZR 518/68

    Verschweigen des wirklichen Gesundheitszustandes bei Abschluss einer

    Eine unerlaubte Handlung, nämlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, stand auch in der Entscheidung RGZ 79, 194/97 zur Erörterung, auf die sich RGZ 130, 215 zur Erläuterung des Rechtssatzes bezog.
  • BGH, 27.10.1951 - II ZR 44/50

    Rechtsmittel

    Der Revision ist darin beizupflichten, dass aus unerlaubter Handlung nicht nur ein Schadenersatzanspruch in Geld erwächst, sondern ein Herstellungsanspruch gemäss § 249 BGB (RGZ 79, 194 [197]; 84, 131 [135]; 131, 179 [185] und 141 [145]; Staudinger-Riezler 10. Aufl. § 123 Anm. 45; Gadow a.a.O. 195).
  • OLG Hamm, 09.11.2004 - 7 U 30/04
    Der BGH geht - ebenso wie schon das RG (RGZ 79, 194, 197) - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der durch Irreführung oder mangelnde Aufklärung zum Abschluss eines Vertrages bestimmte Vertragspartner neben einer möglichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch die Rückgängigmachung des Vertrages unter den Voraussetzungen der culpa in contrahendo oder einer deliktsrechtlichen Anspruchsnorm verlangen kann.
  • BGH, 30.11.1967 - Ia ZR 50/65

    Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht

    Der Beklagte ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 79, 194, 197 betreffend ein infolge Drohung abgegebenes Schuldversprechen; ferner RGZ 84, 131, 134 ff; 103, 154, 159 und 130, 215, 216; diese für den gleichliegenden Fall der arglistigen Täuschung), welche der Bundesgerichtshof gebilligt hat (vgl. LM Nr. 5 zu § 276 [H] BGB = NJW 1962, 1196, 1198) [BGH 31.01.1962 - VIII ZR 120/60], nicht gehindert, dem durch unzulässige Beeinflussung erlangten Anspruch des Klägers im Wege der allgemeinen Arglisteinrede seinen sich, aus § 826 BGB, gegebenenfalls auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 Abs. 1 und 2 StGB ergebenden Schadensersatzanspruch entgegenzusetzen.
  • BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 146/65

    Anpassung einer vertraglich vereinbarten Rente bei Änderung von Beamtenbezügen -

    Der Revision ist zuzugeben, daß auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Möglichkeit besteht, ein Rechtsgeschäft unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung in seinen Wirkungen zu beseitigen (RGZ 79, 194, 197; 84, 131; RG JW 1928, 2972; BGH vom 31. Januar 1957 II ZR 307/55).
  • BGH, 19.10.1960 - VIII ZR 206/59

    Verpflichtung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Lieferung von Strom

    Es ist nämlich im Schrifttum und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß beim Vorliegen der Vorausetzungen der Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung oder (widerrechtlicher) Drohung (§ 123 BGB) der Getäuschte oder Bedrohte auch unabhängig davon, ob er seine Erklärung angefochten hat oder nicht, und weiter auch davon, ob er sie überhaupt noch anfechten kann, einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung haben kann (BGB RGRK 11. Aufl. § 123 Anm. 36, 37, 38; 10 Aufl. Vorbem. 4 e vor § 823; Soergel 9. Aufl. BGB § 124 Anm. 6, RGZ 79, 194, 197; 84, 131, 133, 134; 103, 154, 159).
  • BGH, 02.03.1959 - VII ZR 111/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.03.1963 - VII ZR 92/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.09.1961 - VIII ZR 85/60

    Rechtsmittel

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